- Insolvenzantrag
- Antrag auf Eröffnung des ⇡ Insolvenzverfahrens: Formelle Voraussetzung zur ⇡ Insolvenzeröffnung, neben dem Vorliegen eines ⇡ Insolvenzgrundes.- Antragsberechtigt sind der Schuldner, bestimmte Massengläubiger und jeder ⇡ Insolvenzgläubiger (§ 13 InsO).- Verpflichtet zur Stellung eines I. sind der Vorstand der AG und Genossenschaft, organschaftliche Vertreter einer OHG und KG, sofern persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist, und der Geschäftsführer der GmbH (§ 92 AktG, § 99 GenG, § 130a HGB, § 64 GmbHG).- Frist: Der Antrag auf Insolvenzeröffnung muss zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlicher Verfolgung innerhalb von drei Wochen nach Eintreten des ⇡ Insolvenzgrundes gestellt werden.- Keine Formvorschrift. I. kann schriftlich oder zu Protokoll des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden.- Der Schuldner als Antragsteller muss nicht mehr wie noch nach § 104 KO eine Vermögensübersicht (sog. Konkursbilanz) und ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner einreichen oder unverzüglich nachreichen. ⇡ Glaubhaftmachung ist gesetzlich nicht vorgesehen, doch eröffnet das Gericht das Verfahren nur, wenn es von der Richtigkeit der Angaben, v.a. hinsichtlich des ⇡ Insolvenzgrundes und der vorhandenen Masse, überzeugt ist.- Der Insolvenzgläubiger als Antragsteller muss glaubhaft machen: (1) Dass ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht (meist durch Vorlage eines Schuldtitels, Wechsels, Kontoauszugs); (2) dass ein ⇡ Insolvenzgrund vorliegt (Bescheinigung über fruchtlose ⇡ Pfändung, Wechselprotest, Mitteilung des Schuldners über ⇡ Zahlungseinstellung, notfalls auch eine ⇡ eidesstattliche Versicherung).- Der Antrag kann bis zur Veröffentlichung oder Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.
Lexikon der Economics. 2013.